Allgemeine Geschäftsbedingungen Webshop (Food-/Nonfood-Waren)
Mise en place® Gastro Solutions GmbH & Co. KG 

Stand: 18.01.2022 


 Vorbemerkung 

  1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. 
  2. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die für Kaufleute geltenden besonderen Vorschriften dieser Bedingungen gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts u. öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

§1 Bestellung und Auftragsannahme

  1. Der Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden durch eine Bestätigung per E-Mail nach dem Erhalt der Bestellung annehmen. 
  2.  Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten. 
  3. Aufgrund der naturgegebenen Beschaffenheit unserer Rohware und Zutaten gelten Muster als unverbindliche Artmuster.

§2 Lieferzeit

  1. Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden. 
  2. Lieferungen erfolgen ausschließlich an Werktagen. Samstags und sonntags, sowie an Feiertagen des jeweiligen Bundeslandes erfolgt keine Lieferung. 
  3. Die Lieferung durch den Lieferanten steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Lieferant wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Lieferanten übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.
  4. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls der Erbringung vereinbarten Sicherheiten.
    a. Liefer- u. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt u. von unvorhergesehenen Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind u. uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streiks, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Maßnahmen, Verspätung in der Anlieferung von Zubehörteilen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen zu einer Lieferzeitverlängerung.
    b. Die Lieferung kann auf den nächstmöglichen Liefertermin bei Annahmeverzug gelegt werden. Der Käufer trägt die mit dem Annahmeverzug entstandenen Kosten.
  5. Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Lieferanten zu vertretendem Verzuge zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist. Zu Teillieferungen ist der Lieferant berechtigt. Soweit eine Lieferungsrate nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wird, bleibt der Käufer zur Abnahme der Restmenge verpflichtet. 
  6. Soweit auf Abruf verkaufte Ware innerhalb des vereinbarten Zeitplanes nicht abgenommen wird, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Er kann Zahlung verlangen, falls nach angemessener Nachfrist die Ware nicht abgenommen wird. 
  7. Sollte zwischen den Vertragsparteien ein Jahreskontrakt mit sukzessiven Abnahmemengen vereinbart werden, dann bedeutet das die Verpflichtung des Käufers zum regelmäßigen Abruf der Ware in etwa gleichen Monatsraten.

§3 Versand

  1.  Der Versand der bestellten Ware erfolgt ab Lager des Lieferanten. 
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs u. der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versand- oder lieferbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben. 
  3. Der Käufer verpflichtet sich beim Weiterverkauf der Produkte des Lieferanten, für die Einhaltung der Kühlkette und der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen Sorge zu tragen. Zum Schutze der Marke und des Ansehens des Lieferanten darf der Käufer Ware nur im Einvernehmen mit dem Lieferanten an Dritte ausliefern. 
  4. Leergut/Paletten werden grundsätzlich in gleicher Art und gleichem Wert 1:1 getauscht, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Ist dem Käufer der Tausch an den Lieferanten bei Anlieferung nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergut- /Palettenkontos zu sorgen. Gerät der Käufer mit der Rückgabe des Leergutes oder der Paletten in Verzug, so kann der Lieferant neben einem Verzögerungsschaden nach einer angemessenen Nachfristsetzung auch die Rücknahme verweigern und vom Käufer Schadensersatz in Geld verlangen. Leergut/Paletten sind Eigentum des Lieferanten und dürfen nicht anderweitig verwendet werden.

§4 Haftung für Mängel

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Lieferanten innerhalb von sechs Stunden nach Ablieferung telefonisch mitzuteilen und anschließend innerhalb eines Werktages schriftlich zu bestätigen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden als solche nur dann vom Lieferanten anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keinen form- und fristgerechten Rügen dar. 
  2. Bei Beanstandungen hat der Käufer bzw. der Empfänger die Pflicht, die Ware sachgemäß unter Beachtung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. Dies betrifft insbesondere die Lagerung der Ware bei der für sie vorgegebenen Lagertemperatur. 
  3. Der Käufer hat dem Lieferanten Gelegenheit zu geben, die Beanstandung zu prüfen. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Unverlangt zurückgesandte Waren brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung. 
  4. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. 
  5. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers.
    a. Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem Ermessen.
    b. Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

§ 5 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 5 eingeschränkt. 
  2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionstüchtigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die unserem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal unseres Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. 
  3. Soweit wir gemäß § 5 Ziffer 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. 
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfange zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. 
  5. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Die Einschränkungen dieses § 5 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§6 Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien

Der Lieferant übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen. 

§7 Preise 

Die Preisberechnung erfolgt netto zuzüglich der jeweiligen gültigen Umsatzsteuer.

§8 Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Rechnungen des Lieferanten sind ohne Abzüge zu bezahlen. 
  2. Die Erstauslieferungen von Mise en place® Gastro Solutions (Neukunden) erfolgt gegen Vorkasse und nach Geldeingang auf das in der Rechnung angegebene Konto der Mise en place® Gastro Solutions GmbH & Co. KG. 
  3. Ab der zweiten Lieferung (Bestandskunden) werden sämtliche Rechnungsbeträge per Abbuchungsverfahren (SEPA) durch die Mise en place® Gastro Solutions GmbH & Co. KG eingezogen. Hierzu erteilt der Kunde Mise en place® Gastro Solutions GmbH & Co. KG eine Ermächtigung zum Abbuchungsverfahren. 
  4. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. 
  5.  Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen eventuell bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

§9 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung mit dem Kunden; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei erheblichem vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware, ohne vorherige Fristsetzung, zurückzunehmen (§985 BGB). In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Hierzu gestattet uns der Kunde unwiderruflich den Zugang zu seinen Räumlichkeiten. Wir sind nach der Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- u. Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- u. Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten durchführen. 
  3. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Kunde. 
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, u. zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den zwischen dem Kunden und seinem Abnehmer anerkannten Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät u. insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Kunde verpflichtet uns die abgetretenen Forderungen u. deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen u. den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. 
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets unentgeltlich für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, inkl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. 
  6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, incl. MwSt.) zu den anderen Vermischten zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 
  7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§10 Rücktrittsrecht des Lieferanten

Der Lieferant ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten: 
  1. Wenn sich entgegen der vor Vertragsabschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsels oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und Käufer handelt. 
  2. Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind. 
  3. Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.

§11 Allgemeines

  1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung speichern. Er ist ferner damit einverstanden, u. hat davon Kenntnis, dass wir rechtlich relevante Erklärungen digitalisieren u. nicht in herkömmlicher Urkundenform aufbewahren. 
  2. Die Speicherung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen. 
  3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse von uns an den Paketdienstleister übermittelt und von diesem im Rahmen der Paketzustellung genutzt werden darf. 
  4. Diese Einwilligung kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs hat der Kunde keine Möglichkeit mehr, direkt Einfluss auf die Zustellung der im Versand befindlichen Pakete zu nehmen. Einen etwaigen Widerruf senden Sie bitte an folgende Adresse: Mise en place Gastro Solutions GmbH & Co. KG, Philosophenweg 21, 47051 Duisburg 
  5. Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstigen, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen. 
  6. Soweit der zugrundeliegende Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, die wir und unsere Kunden nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn wir die Regelungslücke gekannt hätten. 
  7.  Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

§ 12 Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Duisburg, soweit nichts anderes bestimmt ist. 
  2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht. 
  3. Ist unser Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden nach unserer Wahl entweder Duisburg oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Duisburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Mise en place® Gastro Solutions GmbH & Co. KG
Philosophenweg 21
47051 Duisburg 
Geschäftsführer: Stefan Cammann und Michael Boquoi als Geschäftsführer der pers. haftenden Gesellschafterin Mise en place® Gastro Solutions Verwaltungs GmbH 
Registereintrag
Registergericht: Amtsgericht Duisburg, HRA 12237